Architektur
Entwurf und Vorplanung
Aus Ihren Anforderungen wird ein Konzept, das Sie vergleichen und beurteilen können: mit Varianten, Kostenrahmen und Tragwerksidee.
02Architektur
01Überblick
Nicht jedes Bauvorhaben braucht eine Baugenehmigung, und nicht jedes Verfahren läuft gleich ab. Die Landesbauordnungen kennen verfahrensfreie Vorhaben, die Genehmigungsfreistellung (in Niedersachsen Mitteilungsverfahren genannt) sowie das vereinfachte und das umfassende Genehmigungsverfahren, im Einzelnen aber in jedem Land anders. Wir prüfen zuerst, welcher Weg für Ihr Vorhaben am Bauort gilt. Danach erstellen wir die Bauvorlagen, fügen die bautechnischen Nachweise bei und reichen alles ein, heute meist digital: In Niedersachsen müssen Entwurfsverfasser Anträge seit dem 1. Januar 2024 elektronisch über ein Nutzerkonto einreichen, in der Stadtgemeinde Bremen gilt im Regelfall das Serviceportal.
Rückfragen der Behörde beantworten wir direkt. Bauvorlagen müssen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt sein. Wer das in Ihrem Fall ist, klären wir vor dem Auftrag und nicht erst beim Einreichen.
Einordnung in die HOAI
Entspricht der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung). Das Einholen der nachbarlichen Zustimmung zählt als Besondere Leistung.
02Leistungsumfang
8 Bausteine. Welche davon Ihr Vorhaben braucht, klären wir vor dem Auftrag.
03Leistungsphasen
Die dunklen Abschnitte des Balkens zeigen die Phasen, die diese Leistung berührt. Die Breite entspricht der Gewichtung der Phase im Honorar nach HOAI, einem Anteil und keinem Preis.
Die Prozentwerte zeigen, wie die HOAI die Phasen im Honorar gewichtet. Sie sind Anteile, keine Preise. Die Tragwerksplanung umfasst die Phasen 1 bis 6; ihre Phasen 7 bis 9 sind Besondere Leistungen.
LP 4
Genehmigungsplanung
Alle Unterlagen, die die Behörde braucht, werden erstellt, zusammengeführt und eingereicht.
Das halten Sie am Ende in der Hand
Architektur in dieser Phase
04Auftraggeber
Diese Leistung beauftragen vor allem:
Bauherren und Eigentümer
Käufer von Bestandsimmobilien
Bauträger
Gewerbetreibende
05Häufige Fragen
Die Antworten beruhen auf der HOAI und, wo es um Bauordnungsrecht geht, auf den Landesbauordnungen. Für Ihr Vorhaben gilt das Recht des Bauorts.
Das hängt vom Vorhaben und vom Land ab, denn jede Landesbauordnung regelt das selbst. In Bremen sind zum Beispiel Solaranlagen auf Dachflächen und die Änderung tragender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verfahrensfrei (§ 61 BremLBO). Für andere Vorhaben gilt die Genehmigungsfreistellung, in Niedersachsen das Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO), oder ein Genehmigungsverfahren.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Die Anforderungen aus Bebauungsplan, Abstandsflächen und anderen Vorschriften gelten trotzdem (zum Beispiel § 59 Absatz 2 BremLBO). Wir prüfen das für Ihren Bauort anhand Ihrer Unterlagen, bevor Sie sich entscheiden.
Das regelt die Bauordnung des Landes, in dem gebaut wird. In Bremen müssen Bauvorlagen für nicht verfahrensfreie Gebäude von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt sein (§ 65 BremLBO): Personen, die die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ führen dürfen, und Personen, die in der Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer eingetragen sind. In Niedersachsen zählen ebenfalls Architekten und Bauingenieure in der Liste der Entwurfsverfasser der Ingenieurkammer Niedersachsen dazu (§ 53 NBauO). Eintragungen anderer Länder werden in beiden Ländern anerkannt. Für kleinere Vorhaben sehen die Gesetze weitere Berechtigte vor; Bremen nennt zudem Ausnahmen für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt vom Verfahren, vom Land, von der Vollständigkeit der Unterlagen und von der Auslastung der Behörde ab. Eine feste Dauer versprechen wir deshalb nicht. Was wir beeinflussen können, sind vollständige, prüffähige Unterlagen und schnelle Antworten auf Rückfragen.
Schritt 1: Wir klären, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist, unter die Genehmigungsfreistellung fällt oder ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Genehmigungsverfahren braucht.
Schritt 2: Eine bauvorlageberechtigte Person erstellt die Bauvorlagen. Dazu gehören Zeichnungen, Baubeschreibung und die bautechnischen Nachweise, zum Beispiel die Statik.
Schritt 3: Die Unterlagen werden eingereicht, je nach Land und Gemeinde auf unterschiedlichen Wegen, heute meist digital. Die Regeln des Bauortes gelten.
Schritt 4: Die Bauaufsicht prüft den Antrag und fragt bei Bedarf nach. Am Ende steht der Bescheid.
Wie lange das dauert, hängt vom Verfahren, von der Vollständigkeit der Unterlagen und von der Behörde ab. Eine feste Dauer versprechen wir nicht.
Passende LeistungenBauantrag
Die Landesbauordnungen nennen als bautechnische Nachweise unter anderem Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz (Bremen: § 66 BremLBO, Niedersachsen: § 65 NBauO). Der Schallschutz wird meist nach DIN 4109 nachgewiesen. Hinzu kommt der energetische Nachweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit der Reform 2026 als Gebäudemodernisierungsgesetz geführt wird.
Für Brandschutznachweise gelten je nach Gebäudeklasse eigene Anforderungen, etwa eine Prüfung oder die Erstellung durch eingetragene Brandschutzplaner. Wir erstellen die Nachweise, für die wir qualifiziert sind, und koordinieren Fachleute für die übrigen. Welche Nachweise Ihr Vorhaben braucht, klären wir am Anfang der Genehmigungsplanung.
Passende LeistungenBauantragTragwerksplanung
Das hängt vom Land ab. In der Stadtgemeinde Bremen sind Bauvorlagen seit dem 1. Juli 2026 im Regelfall digital über das Serviceportal einzureichen. In Niedersachsen müssen Entwurfsverfasser Anträge seit dem 1. Januar 2024 elektronisch über ein Nutzerkonto übermitteln. Für andere Länder und Orte gelten eigene Regeln. Wir bereiten die Unterlagen so auf, dass sie dem jeweils geforderten Weg entsprechen, und übernehmen die Einreichung für Sie.
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